Verfallsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam, wenn Mindestlohnansprüche nicht ausgeschlossen sind

Verfallsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam, wenn Mindestlohnansprüche nicht ausgeschlossen sind

von Rechtsanwalt Thomas Ruß

In vielen vorformulierten Arbeitsverträgen finden sich sogenannte Verfallsklauseln. Dort ist häufig geregelt, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden.

Solche Klauseln sind jedoch nur wirksam, wenn

· die Frist zur Geltendmachung nicht kürzer als drei Monate ist,

· die Geltendmachung nicht an Schriftform gebunden ist, wobei allenfalls Textform gefordert werden darf,

· die Klausel für beide Vertragsparteien gilt.

Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus in einer Entscheidung vom 18.09.2018 eine weitere und zusätzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verfalls- und Ausschlussklausel festgelegt:

Danach ist eine Ausschlussklausel, die pauschal “alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” umfasst, insgesamt unwirksam, weil eine solche Regelung auch Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz mit umfassen würde. Solche Verfallsklauseln sind also nur dann wirksam, wenn sie Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz ausdrücklich ausnehmen.

(BAG, Urteil vom 18.09.2018, 9 AZR 162/18)

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