Überstundenvergütung, Arbeitszeit, Darlegungs- und Beweislast im Prozess

 

Beansprucht ein Arbeitnehmer, gestützt auf § 612 Abs. 1 BGB, eine weitere Vergütung, die über diejenige für die Normalarbeitszeit hinausgeht (Bezahlung von Überstunden), so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast sowohl dafür, über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet zu haben, als auch für den Umstand, dass die Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst wurden oder sie ihm zumindest zuzurechnen sind (BAG, 21.12.2016 – 5 AZR 363/16 – RN 21; 10.04.2013 – 5 AZR 122/12 – Rn 9, 13 ff).

Dazu ist es zunächst ausreichend, wenn der klagende Arbeitnehmer vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich dazu bereitgehalten hat, auf Weisung des Arbeitgebers Arbeit aufzunehmen (BAG, 21.12.2016 – 5 AZR 363/16 – Rn 23). Diesen Anforderungen genügt ein Arbeitnehmer, wenn er unter Vorlage seiner Aufzeichnungen dargelegt an welchen Tagen er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses die ihm von Arbeitgeber jeweils zugewiesenen Tätigkeiten ausgeführt hat und welche Arbeitszeiten er dazu konkret aufgebracht hat.

Auf diese Darlegungen des Arbeitnehmers zu geleisteten weiteren Arbeitszeiten muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Dazu hat er im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen nicht nachgekommen ist (vgl. BAG 21.12.2016 – 5 AZR 363/16 – Rn 27; 10.04.2019 – 5 AZR 122/12 –Rn 9). Fehlt es an ausreichend substantiiertem Sachvortrag, gelten die Behauptungen des klagenden Arbeitnehmers als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Dabei sind diese Grundsätze nicht schematisch heranzuziehen, sondern bedürfen der Berücksichtigung der zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe (BAG 21.12.2016 – 5 AZR 363/16 – Rn 27; 10.04.2019 – 5 AZR 122/12 – Rn 9).

Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 6.09.2019 – 1 Sa 922/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thomas Ruß

Wir sind immer für Sie da!

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf,
damit wir Ihnen helfen können.