Heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs – fristlose Kündigung

Von Rechtsanwalt Thomas Ruß

Das heimliche Mitschneiden eines Personalgesprächs durch den Arbeitnehmer kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Ein Arbeitnehmer hatte heimlich ein Personalgespräch, an dem er selbst und weitere Personen u.A. auch ein Betriebsratsmitglied teilgenommen hatten, mit seinem Smartphone aufgezeichnet. Dies nahm die Arbeitgeberin zum Anlass das Arbeitsverhältnis mit den Mitarbeiter außerordentlich fristlos zu kündigen. Die hiergegen vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Das LAG Frankfurt führte hierzu aus, der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs sei grundsätzlich geeignet, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung “an sich” zurechtfertigen. Dabei komme es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an. Maßgebend sei die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Arbeitnehmer sei rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folge.
Deshalb dürfe grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und von wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Das Grundrecht umfasse die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.

(Landesarbeitsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 17.08.2018, Az. 6 Sa 137/17)

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