Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage oder Bruchteile von Urlaubstagen – zusammenhängender Urlaub

von Rechtsanwalt Thomas Ruß

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6.3.2019 besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von halben Urlaubstagen oder sonstigen Bruchteilen von Urlaubstagen, weil das BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) einen solchen Anspruch nicht kennt.

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Daher muss ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist, nicht gewährt werden. Denn eine solche Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen.

Von diesen Grundsätzen kann nur für solche Urlaubsansprüche abgewichen werden, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen. Voraussetzung ist jedoch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung.

(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.3.2019, Az. 4 Sa 73/18)

Wir sind immer für Sie da!

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf,
damit wir Ihnen helfen können.