Verbringungskosten

Verbringungskosten werden häufig vom Versicherer mit der Begründung abgelehnt, dass diese nicht erforderlich seien.

Hierzu urteilt das AG Speyer, dass Verbringungskosten jedoch auch dann zu erstatten sind, wenn die Verbringung innerhalb einer Autohausgruppe in eine dazugehörige Lackiererei tatsächlich erfolgt (Urteil vom 24.10.2017, Az. 31 a C 104/17).

Das AG Hamburg urteilt hierzu, dass es unerheblich sei, ob der Lackierbetrieb zum Unternehmen des Rechnungsstellers, d. h. der Reparaturwerkstätte gehört. Auch dann seien im Rahmen der gebotenen Wirtschaftlichkeitsrechnung dem Kunden die Kosten der Verbringung in Rechnung zu stellen (Urteil vom 29.11.2017, Az.: 12 C 95/17).

Kurz zusammengefasst kann deshalb gesagt werden, dass im Falle einer tatsächlich durchgeführten Reparatur Verbringungskosten zu erstatten sind, soweit das Fahrzeug tatsächlich an einen anderen Ort verbracht wird.

Zum Problem geworden ist dabei einer Reparaturwerkstätte, dass diese in ihrer Internetseite damit geworben habe, es sei ein „angeschlossener Lackierbetrieb vorhanden“.

Das Gericht war der Auffassung, dass der Geschädigte daraus den Schluss ziehen müsse, dass keine Verbringungskosten entstehen würden, so dass diese auch nicht erstattungsfähig sind.

Wir halten diese Entscheidung zwar für falsch, wollten jedoch den Blick darauf lenken, gegebenenfalls den Internetauftritt des eigenen Unternehmens insoweit zu überprüfen.

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