„Verbrenner-Pkw“ dürfen von einem Park- und Ladeplatz für E-Autos abgeschleppt werden

Erfolglose Klage gegen einen Gebührenbescheid

Das VG Düsseldorf hatte über eine Klage gegen einen Gebührenbescheid, mit dem die Kosten einer Abschleppmaßnahme geltend gemacht wurden, zu entscheiden (Urt. V. 19.09.2023, Az. 14 K 7479/22). Der Kläger hatte sein Kraftrad auf einem Ladeplatz für E-Autos abgestellt. Dieser Platz war mit einer Ladesäule und einem Hinweisschild „Symbol für elektrisch betrieben Fahrzeuge“ versehen. Laut des Gerichts müssen Benutzer von E-Autos darauf vertrauen dürfen, dass ausschließlich E-Autos vorbehaltene Parkflächen mit Ladesäulen frei bleiben und benutzt werden.

Rechtmäßige Abschleppmaßnahme

Das Gericht hat entschieden, dass die Abschleppmaßnahme rechtmäßig war, und sah einen Verstoß gegen § 12 StVO, da der Parkplatz ausschließlich E-Autos vorbehalten sei. Laut der Gerichtsentscheidung wird ein auf einem Ladeplatz für E-Autos abgestelltes Fahrzeug mit Verbrennungsmotor so angesehen, als stünde es im absoluten Halteverbot. Es komme dabei nicht darauf an, ob durch das Abstellen eines Fahrzeuges mit Verbrennungsmotor ein E-Auto konkret am Parken und Laden gehindert hat.

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