Urlaubsbeginn vor Reparaturende und Mietwagenkosten

Gegebenenfalls werden Sie aktuell mit dem vom AG Berlin-Mitte entschiedenen Sachverhalt konfrontiert:

Dort hatte der Geschädigte sein Fahrzeug zur Reparatur gegeben. Wegen Schadenerweiterungen und nicht lieferbarer Ersatzteile wurde das verunfallte Fahrzeug über mehrere Monate nicht fertig.

Der Geschädigte hatte so lange einen Mietwagen genommen.

Als der geplante Urlaub beginnen sollte, war das Fahrzeug immer noch nicht repariert.

Der Schädiger hatte sich aber vor seiner Urlaubsabreise noch erkundigt, wann mit einer Fertigstellung des Fahrzeugs gerechnet werden dürfe. Hierauf bekam er lediglich die Antwort: „Bald“, ohne dass eine nähere Aussage möglich war.

Der Geschädigte fuhr deshalb mit dem Mietwagen in den Urlaub.

Kurz danach war die Unfallschadenreparatur dann doch überraschend und für den Geschädigten – aufgrund seiner vorherigen Anfrage – nicht vorhersehbar beendet.

Er forderte deshalb auch für die nach Fertigstellung der Reparatur angefallenen Tage, für die er den Mietwagen im Urlaub benutzt hatte, Mietwagenkostenersatz.

Dies lehnte der Versicherer ab.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab dem Geschädigten Recht und sah keine Pflicht zum Abwarten bis zur Fertigstellung oder gar zum Abbruch oder zur Unterbrechung des Urlaubs (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 02.11.2017, Az. 4 C 3133/16).

Das Urteil ist aus unserer Sicht richtig. Allerdings muss dringlich darauf hingewiesen werden, dass hier die Besonderheit wohl darin gelegen haben dürfte, dass der Geschädigte sich vor seiner Urlaubsabreise nochmals ausdrücklich bei der Reparaturwerkstätte erkundigt hat, wann mit einer Fertigstellung des Fahrzeugs gerechnet werden kann.

Wenn der Geschädigte dabei – in der Regel mit Hilfe der Reparaturwerkstätte – nachweisen kann, dass ein Ende der Reparatur zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war, dürfte er mit der Erstattung der weiteren Mietwagenkosten in der Regel Erfolg haben.

Problematisch dürfte der Fall dann werden, wenn der Urlaub nur um ein oder zwei Tage verschoben werden müsste. In diesem Falle könnten sodann die Umstände des Einzelfalles entscheiden (Länge des Urlaubs – Fähre gebucht etc.)

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