Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – wann droht die Entziehung der Faherlaubnis?

Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, der macht sich nach § 142 StGB strafbar.

Das hat schon für sich genommen viele negativen Folgen. So kann der Versicherungsschutz entfallen, wenn die gesetzliche Wartepflicht nicht eingehalten wird.

Außerdem droht die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Die Fahrerlaubnis wird „in der Regel“ unter anderem dann entzogen, wenn sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle entfernt,obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Viele auslegungsbedürftige Begriffe finden sich also im Gesetzestext.

Der bedeutende Fremdschaden

Wir wollen neuere Rechtsprechung zum Begriff des „bedeutenden Fremdschadens“ beleuchten. Hier gibt es zwei Entscheidungen in jüngerer Zeit, die den Betrag für einen bedeutsamen Fremdschaden mit EUR 1.800,– zugrunde gelegt haben.

Das Landgericht Hamburg ( Beschluss vom 14. Juni 2023, 249 Gs 49/23) hat entschieden, dass ein bedeutender Schaden an fremden Sachen im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StBG entstanden ist, wenn die Reparatur eines Kfz die Wertgrenze von 1.800 Euro überschreitet. Hierbei sei auch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen.

Zuvor hatte bereits das Amtsgericht Duisburg (AG Duisburg, Beschluss vom 27.10.2020- 204 Gs 146/20) ebenfalls die Wertgrenze bei „zumindest“ 1.800 Euro angesetzt.

Hinzu kommt, dass es sich nach der Formulierung im Gesetz um sogenannte „Regelfälle“ handelt. Dies eröffnet natürlich Spielräume für die Verteidigung in derartigen Fällen.

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