“Trunkenheitsfahrt” unter Cannabiseinfluss

Kein fester Grenzwert

Dass es eine mit der 1,1-Promillegrenze nach Alkoholgenuss vergleichbare Grenze einer absoluten Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum nicht gibt, ist allgemein anerkannt. Für eine Verurteilung nach § 316 Abs. 1 Alt. 2 StGB (Trunkenheit im Verkehr) muss daher ein erkennbares äußeres Verhalten des Fahrzeugführers festgestellt werden können, das eindeutig auf die durch den Cannabiskonsum hervorgerufene Fahruntüchtigkeit hindeutet.

Rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen erforderlich

Neuerdings hat ein Amtsgericht eine Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 Alt. 2 StGB nicht anerkannt, da keine rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen bei der Fahrt des Verkehrsteilnehmers unter Einfluss von Betäubungsmitteln festgestellt werden konnten. Das Amtsgericht hat darauf verwiesen, dass keine rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen vorgelegen haben, wie z.B. sorglose und leichtsinnige Fahrweise, ein unbesonnenes Benehmen bei der Polizeikontrolle oder eine rauschbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit.

Dem Amtsgericht genügte es für die Annahme einer „Trunkenheitsfahrt“ unter Cannabiseinfluss nicht, dass der Verkehrsteilnehmer mit seinem Pkw beim Einfahren in eine Parklücke einen geparkten Pkw tuschiert hat. Dieser Fahrfehler könne – so das Amtsgericht – nicht ausschließlich auf den vorhergehenden Cannabiskonsum zurückgeführt werden. Nach Ansicht des Amtsgerichts gibt es gerade keinen Erfahrungssatz, dass nur unter Einwirkung von Cannabis stehende Fahrzeugführer einen Unfall beim Einparken verursachen. Für den Unfall seien auch verschiedene andere Ursachen denkbar, wie z.B. Ablenkung, Fehleinschätzung von Abständen u.v.m.

Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG möglich

Wenn eine Strafbarkeit wegen einer „Trunkenheitsfahrt“ unter Cannabiseinfluss nicht in Betracht kommt, kann es aber dennoch zu einer Ahndung wegen einer Ordnungswidrigkeit kommen. Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine Substanz eines Betäubungsmittels im Blut nachgewiesen wird. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

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