Tilgungsleistungen beim Kindesunterhalt

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 09.03.2022 -XII ZB 233/21- können nun auch Tilgungsleistungen für ein Immobiliendarlehen einer selbst genutzten Immobilie beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Bislang konnten beim Kindesunterhalt nur die entsprechenden Zinszahlungen angesetzt werden.

Die Tilgungsleistungen können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen vom unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltsschuldners beim Kindsunterhalt abgezogen werden.

Wenn dadurch jedoch der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet wird, ist dem Unterhaltsschuldner nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Schuldenstreckung zuzumuten.

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