Sogenannte Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Reparatur trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens. Dies ist nach der Rechtsprechung möglich, so lange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert zzgl. einer etwaigen merkantilen Wertminderung nicht um mehr als 130 % übersteigen. Entscheidend ist dabei die Aussage des Sachverständigengutachtens.

Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten in diesem Falle ist jedoch, dass der Schädiger sein Fahrzeug tatsächlich fachgerecht und im Umfang, wie er sich aus dem Gutachten ergibt, reparieren lässt. Des Weiteren ist Voraussetzung, dass der Geschädigte den sogenannten Weiterbenutzungswillen des reparierten Fahrzeugs hat, was in der Regel bei einer weiteren Besitzdauer von bis zu einem halben Jahr vermutet wird.

Dementsprechend ist der Geschädigte hier darauf angewiesen, dass er zur Erstattung der Reparaturkosten nachweist, die Reparatur in dem oben genannten Umfang durchgeführt zu haben.

Im entschiedenen Falle hatte dabei der Geschädigte einen Sachverständigen damit beauftragt, dies zu bestätigen. Die Besonderheit lag darin, dass der Versicherer dies nicht gefordert hatte.

Dennoch hat das AG Bad Waldsee (Urteil vom 30.11.2017, Az. 1 C 100/17) den Versicherer verurteilt, dem Geschädigten die Kosten für die Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen zu erstatten.

Als Grund hierfür nannte das Gericht, dass es bei der Erstattung der Kosten für eine so genannte 130-Prozent-Reparatur (siehe oben) auf den Umfang und die Qualität der Instandsetzung ankomme. Deshalb dürfe der Geschädigte davon ausgehen, dass die Vorlage einer solchen sachverständigen Bestätigung eine sinnvolle Maßnahme zur reibungslosen Durchsetzung der Schadensersatzforderung sei.

Wir halten das Urteil jedoch nicht für geeignet, den hier vom Geschädigten gewählten Weg stets zu beschreiten. Es ist nicht gesichert, dass andere Gerichte sich dieser Meinung anschließen würden.

Aus unserer Sicht sinnvoller ist es deshalb, den Versicherer zunächst aufzufordern, die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu erstatten. Erst wenn er sich weigert, könnte aus unserer Sicht als zweiter Schritt angedroht werden, dass für den Fall eine Bestätigung eines Sachverständigen kostenpflichtig eingeholt wird, um die Voraussetzungen für einen substantiierten Vortrag in einer eventuellen Klage – sollte sich der Versicherer weiter weigern – zu schaffen.

Erst sodann sollte der Sachverständige beauftragt werden.

In diesem Zusammenhang soll auf eine Entscheidung des AG Deggendorf (Urteil vom 27.06.2018, Az.: 3 C 259/17) hingewiesen werden. Dort hatte das Gericht entschieden, dass die Kosten für einen Reparaturablaufplan dann erstattungsfähig seien, wenn der Versicherer einen solchen Reparaturablaufplan unmittelbar fordert.

Auch in diesem Falle, d.h. der Erstellung eines Reparaturablaufplanes, ist deshalb davor zu warnen, diesen unabhängig von einer Anforderung durch den Versicherer zu erstellen, wenn man anschließend dafür die Kosten vom Geschädigten erstattet haben möchte.

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