Rettungsgasse auch innerorts?

Muss eine Rettungsgasse auch auf einer autobahnähnlich ausgebauten innerörtlichen Straße gebildet werden?

Nach § 11 2 StVO muss auf einer Autobahn oder Außerortsstraße gegebenenfalls eine Rettungsgasse zur Durchfahrt von Hilfsfahrzeugen gebildet werden. Das Amtsgericht Augsburg hatte einen Autofahrer zu einer Geldbuße von € 240,00 verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, da er gegen die Verpflichtung zur Bildung einer Rettungsgasse auf einer Bundesstraße im Stadtgebiet von Augsburg verstoßen hat.

Das BayObLG sieht keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse innerorts.

Das BayObLG hat die Verurteilung aufgehoben. Nach Ansicht des BayObLG besteht die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 StVO nicht im innerstädtischen Verkehr auf einer Bundesstraße. Auch wenn diese Bundesstraße autobahnähnlich ausgebaut ist, gilt nach dem BayObLG nichts Anderes.

Zu beachten ist aber, dass nach § 39 StVO alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu verschaffen haben, sobald sich Einsatzfahrzeuge mit eingeschaltetem blauen Blinklicht nähern.

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