Rechtsprechungsreport zum Versicherungsrecht

Rechtsprechungsreport zum
Versicherungsrecht

 

Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeit kann auch bestehen, wenn der Versicherte seinen Beruf tatsächlich noch ausübt, dabei aber Raubbau an seiner Gesundheit treibt.

Dies hatte das OLG Hamm entschieden und folgt damit der herrschenden Rechtsprechung, wonach der Beurteilung des Vorliegens der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht entgegen steht, wenn die Person tatsächlich noch weiter arbeitet, der Sachverständige jedoch feststellt, dass er damit Raubbau an seiner Gesundheit betreibt. Damit stellt sich das Weiterarbeiten als überobligationsmäßig dar und ist deshalb nicht zu berücksichtigen.

OLG Hamm, 27.04.2018, 20 U 75/17.

 

Unfallversicherung: Bemessung des Invaliditätsgrads bei einer Achillessehnenruptur

Die Unfallversicherung sieht häufig bei dauerhaften Folgen einer Unfallverletzung eine sogenannte Invaliditätsleistung vor. Diese bemisst sich u. a. an der sogenannten Gliedertaxe. Hierbei besteht Streit, ob bei der Beurteilung auf den Sitz der Verletzung oder den Sitz der Auswirkungen abzustellen ist.

Hierbei hat der BGH entschieden, dass bei dauerhaften Folgen einer Achillessehnenruptur bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wegen des anatomischen Sitzes der unfallbedingten Schädigung im unteren Bein grundsätzlich auf den Beinwert und nicht auf den Fußwert abzustellen ist.

BGH Versicherungsrecht 15, 617; Versicherungsrecht 12, 351

Da sich die Schädigung jedoch hauptsächlich auf die Funktion des Fußes und kaum auf das Bein auswirkt, kann diese Funktionsbeeinträchtigung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen berücksichtigt werden. Auf den Fußwert kann dann abgestellt werden, wenn der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad denjenigen des Beinwerts übersteigt.

Kammergericht 27.07.2018, 6 U 8/18 mit Hinweis auf BGH Versicherungsrecht 18, 345

 

KFZ-Versicherung: Parken vor statt in der eigenen Garage

Im Versicherungsvertrag wurde vereinbart, dass das Fahrzeug in der Nacht in der Garage geparkt wird.

Das Fahrzeug wurde gestohlen, wobei es währenddessen vor, statt in der eigenen Garage parkte.

Damit liege eine Pflichtverletzung des Versicherungsvertrags vor und habe sich hierdurch das Diebstahlsrisiko erhöht. Der Versicherungsnehmer muss deshalb 30 % des eigenen Schadens selbst tragen.

LG Magdeburg, 11.09.2018, 11 U 217/18 – Berufung beim OLG Naumburg eingelegt.

 

Gebäudeversicherung: Rohrbruch

Der Versicherungsnehmer verlangt vom Versicherer Entschädigung wegen eines Rohbruchschadens. Am 03.01.2013 kam es zu einem Wassereintritt im Keller des versicherten Gebäudes. Am 09.01.2013 wurde dem Versicherer ein angeblicher Rohrbruch an einem Abflussrohr angezeigt.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Der Versicherer ist sodann gegen dieses Urteil in Berufung gegangen.

Das OLG Saarbrücken hat dabei für den Versicherer entschieden. Es war der Auffassung, dass zwar der Versicherungsfall „Rohrbruch“ hier eingetreten sei, da hier jede nachteilige Veränderung des Materials zu verstehen ist, die dazu führt, dass die darin befindliche Flüssigkeit bestimmungswidrig austritt. Da die Rohrbruchversicherung eine Gefahrendeckung beinhalte, komme es auf die Ursachen des Bruchs nicht an.

Allerdings hatte der Sachverständige anhand der Lichtbilder die Ursache des Rohrbruchs in einer nichtfachgerechten Verlegung mit Überlastung des Rohres bei der Grabenverdichtung festgemacht.

Deshalb war davon auszugehen, dass der Rohrbruch schon bei Einbau der Abwasserrohre eingetreten war, und damit seit der Errichtung des Gebäudes vorlag.

Damit aber ist der Eintritt des Versicherungsfalles vor Abschluss des Versicherungsvertrages bereits vorhanden gewesen, da der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag erst abgeschlossen hatte, als er das bereits errichtet Haus erworben hatte. Der Versicherer musste deshalb für diesen Schaden (noch) nicht aufkommen.

Die Rechtsprechung hat zu sogenannten Fällen des Rohrbruchs bereits zuvor angenommen, dass eine Substanzverletzung bzw. eine Veränderung des Werkstoffes erforderlich ist, so dass die darin geleiteten Flüssigkeiten bestimmungswidrig austreten (OLG Hamm VK 16, 153; OLG Saarbrücken ZfS 17, 156; OLG Bamberg R + S 06, 286; OLG Köln R + S 96 452).

 

Hausratversicherung: Diebstahl aus Kfz durch „Jamming“

Das AG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Hausratversicherung bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendeten Gegenstände aufkommen muss, selbst wenn es möglich erscheint, dass die Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten („relay attack“ oder „jamming“).

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil der Versicherungsnehmer ein „Aufbrechen“ mangels bestehender Aufbruchspuren nicht habe nachweisen können.

Zwar sei auch die Möglichkeit versichert, dass der Täter mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge vorgegangen sei. Diese Variante, d. h. ein Diebstahl mittels anderer Werkzeuge konnte der Kläger jedoch gerade nicht nachweisen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass beim sogenannten jamming ein Sender die Funkfernbedienung des Schlüssels blockiert, so dass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen wird.

Da dadurch das Fahrzeug offen bleibt, fehlt es beim jamming daran, dass der Diebstahl aus einem „verschlossenen“ Fahrzeug erfolgt.

AG Frankfurt am Main, 18.02.2019, 32 C 2803/18

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