Rechtsprechungsreport zum Familienrecht

Rechtsprechungsreport zum

Familienrecht

 

von Rechtsanwalt Martin Fahrenkamp

 

 Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2019 (Az.: XII ZB 345/18) entschieden, dass grundsätzlich in entsprechender Anwendung nach §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB sowohl der personensorgeberechtigte Elternteil, wie der umgangsberechtigte Elternteil einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses haben. Allerdings besteht dieser Herausgabeanspruch nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt. Besteht allerdings die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kindereisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreitet (etwa das Kind ins Ausland entführen will), kann der Herausgabeanspruch ausgeschlossen sein.

 

Sowohl das Recht auf Personensorge, als auch das Recht auf Umgang erfordern, dass der jeweils berechtigte Elternteil in die Lage versetzt wird, die gemeinsame Zeit mit dem Kind ungestört und damit kindeswohldienlich zu verbringen. Dem berechtigten Elternteil müssen daher all diejenigen persönlichen Gegenstände, Kleidung und Urkunden vom anderen Elternteil zur Verfügung gestellt werden, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem die Herausgabe begehrenden Elternteil voraussichtlich benötigt.

 

 

Wer bekommt den Hund nach der Scheidung?

In einer Entscheidung vom 16.04.2019 (Az.: 18 UF 57/19) hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass über die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung von § 1568 b Abs. 1 BGB auszugehen ist. Diese Vorschrift regelt die gerichtliche Überlassung von Hausratgegenständen an einen Ehepartner, soweit diese im gemeinsamen Eigentum stehen.

 

Ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechts mit dem Hund lässt sich weder aus der Hausratverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Kindern herleiten.

 

Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richtet sich somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB. Eine solche Zuweisung durch ein Familiengericht ist nur dann an einen Ehepartner möglich, wenn feststeht, dass der Hund das gemeinsame Eigentum beider Eheleute war.

 

Ist dies nicht der Fall und nur ein Ehepartner Eigentümer des Hundes, so kann der andere Ehepartner anlässlich der Scheidung eine gerichtliche Zuweisung des Hundes zu seinen Gunsten nicht erreichen.

 

 

Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter verfällt nicht wegen neuer Partnerschaft

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 03.05.2019 (Az.: 2 UF 273 /17) entschieden, dass eine nichteheliche Mutter ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes nicht dadurch verliert, dass sie mit einem neuen Partner in einer festen Beziehung lebt und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält. Die Regelung des § 1579 Nr. 2 BGB, welche für nacheheliche Unterhaltsansprüche grundsätzlich einen entsprechenden Verwirkungstatbestand begründen kann, ist nach Ansicht des Gericht auch nicht über den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden. Der Gesetzgeber habe den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht in jeder Hinsicht dem der ehelichen Mutter angeglichen. Dies insbesondere deshalb, weil der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht vom Gedanken der ehelichen Solidarität getragen wird.

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