Rechtsprechungsreport zum Familienrecht November 2019

von Rechtsanwalt Martin Fahrenkamp

  

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

 Die gemeinsame elterliche Sorge kann auf Antrag eines Elternteils aufgehoben und einem Elternteil teilweise oder ganz alleine übertragen werden, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB).

 

Erforderlich ist im Rahmen der Prüfung dieser Rechtsvorschrift eine doppelte Kindeswohlprüfung. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindswohl am besten entspricht und im Weiteren, ob die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Kindswohl wiederum am besten entspricht.

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 28.03.2019 (Az.: 20 UF 27/19) hierzu festgestellt, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil bei einem bestehenden Elternkonflikt nicht zwangsläufig dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Meinungsverschiedenheiten, z.B. über die Taufe des Kindes erfordern nicht die Übertragung der elterlichen Sorge. Die Vornahme der Taufe stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, für die der antragstellende Elternteil ggf. eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB beantragen kann. (Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern)

  

Bemessung des Unterhaltsbedarfs ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung vom 25.09.2019 (Az.: XII. ZB 25/19) seine bereits in einer Entscheidung im Jahr 2017 geäußerten Rechtsauffassung bestätigt, wonach es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn in einem Unterhaltsrechtstreit von der Vermutung ausgegangen wird, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrag (derzeit 11.000,00 €) vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf des den Unterhalt begehrenden Ehegatten kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden.

 

Dies gilt dann nicht mehr, wenn der den Unterhalt begehrende Ehegatten einen Quotenunterhalt begehrt, der sich aus deinem Familieneinkommen berechnet, welches über den vorstehenden Betrag liegt. Für diesen Fall hat der Anspruchsteller die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfalle in vollem Umfang zu beweisen.

 

Kindergeldbezugsberechtigung bei gemeinsamer elterlicher Sorge

und Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell

Das KG Berlin hat am 26.08.2019 (Az.: 13 WF 69/19) entschieden, dass, wenn sich getrenntlebende Eltern eines Kindes nicht einigen können, wer kindergeldbezugsberechtigt sein soll, hierüber das Familiengericht nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG entscheiden kann. Das Gericht hat seine Entscheidung am Kindswohl zu messen. Bieten in einem solchen Fall bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, besteht kein Anlass für eine Änderung der Bezugsberechtigung.

 

 

 

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