Offenlegung von Kosten der Werkstätte durch Beauftragung von Subunternehmer

Wenn die Reparaturwerkstätte einen Reparaturauftrag erhält und diesen anschließend berechnet, ist sie nicht verpflichtet, im Schadensersatzprozess die Rechnung, die sie von dem von ihr beauftragten Subunternehmer erhalten hat, offen zu legen (AG Flensburg, Urteil vom 16.08.2017, Az. 63 C 210/16)

Die Reparaturwerkstätte muss nicht offen legen, dass einzelne Arbeitsschritte extern ausgeführt werden. Hierbei ist sie ohne weiteres berechtigt, einzelne Arbeitsschritte an Subunternehmer – z. B. Lackierwerkstätten – weiter zu geben. Die diesbezüglich, im Innenverhältnis bestehenden Preisabsprachen, muss sie dann nicht offen legen.

Dies gilt im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger, aber auch für den Fall, dass die Werkstatt selbst, aus abgetretenem Recht des Geschädigten, klagt.

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