Neuregelung der Fälligkeit von Hausgeldforderungen und Sonderumlagen

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde zum 1. Dezember 2020 umfassend reformiert. Eine der Änderungen betrifft die Fälligkeit von Hausgeldforderungen und Sonderumlagen. Nun liegen erste Entscheidungen vor.

Fälligkeit von Hausgeldforderungen

Vor der Neuregelung galt, dass Hausgeldforderungen nach Abruf durch den Verwalter fällig wurden. Der Abruf konnte auch durch Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgen.
Die neue Vorschrift des § 28 Abs. 3 WEG stellt nur noch auf einen Beschluss zur Fälligkeit und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Forderung auf Hausgeld oder Sonderumlage ab. Ein weiterer Abruf ist dann nicht mehr erforderlich.

Entscheidung des LG Karlsruhe vom 01.06.2022 (11 T 22/22)

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 01. Juni 2022 (Az. 11 T 22/22) entschieden, dass die Neuregelung der Fälligkeit von Hausgeldforderungen und Sonderumlagen auch für Sonderumlagen gilt, die auf einem Beschluss der Wohnungseigentümer beruhen. Dann tritt, so das Gericht, Verzug ein, wenn die Fälligkeit der Sonderumlage kalendermäßig bestimmt ist. Es gelten dann die allgemeinen Verzugsregeln nach § 286 Abs, 2 Nr. 1 BGB. Ein weiterer Abruf oder eine Mahnung ist dann nicht mehr erforderlich.

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