Mutter haftet, wenn Kleinkind das Auto startet

Wer sein 2,5jähriges Kind allein mit dem Autoschlüssel im Fahrzeug zurücklässt, schafft ganz erhebliche Gefahren. Wenn das Kind ohne elterliche Aufsicht das Auto startet und dadurch Schäden verursacht, dann haben die Eltern für die Folgen dieses Unfalls aufzukommen. So hat nun das OLG Oldenburg mit Urteil vom 20.04.2023 entschieden.

Aufsichtspflicht für die Eltern

Kleine Kinder sind manchmal unberechenbar. Sie können innerhalb kürzester Zeit Dinge anstellen, mit denen man beim besten Willen nicht rechnet.

Im Falle des OLG Oldenburg hat die Kindesmutter ihren 2,5jährigen Sohn in dem Kindersitz, der auf dem Beifahrersitz befestigt war, gesetzt, ohne ihren Sohn zunächst anzuschnallen. Als sie nochmals kurz ins Haus ging, krabbelte in dieser Zeit der Sohn vom Kindersitz, nahm den Autoschlüssel, der auf dem Armaturenbrett lag und startete den Wagen.

Das Auto machte einen Sprung nach vorne und verletzte die Großmutter des Sohnes.

Anspruch der Krankenkasse gegen die Kindesmutter

Da die Großmutter des Sohnes verletzt wurde und eine ärztliche Behandlung im Krankenhaus erforderlich war, nahm die Krankenkasse der Großmutter die Kindesmutter in Anspruch und argumentierte dabei, dass die Kindesmutter ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Hiergegen argumentierte die Kindesmutter, dass mit so einem Verhalten des Kindes nicht zu rechnen gewesen sei, da u.a. das Starten des Wagens ein komplexer Vorgang für ein Kleinkind sei.

Haftung der Kindesmutter

Erstinstanzlich war die Klage der Krankenkasse durch das Landgericht Osnabrück abgewiesen worden. Nach der Berufung hat das OLG Oldenburg der Berufung der Krankenkasse stattgegeben. Die Mutter sei für das Kind aufsichtspflichtig. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls und erhöhe sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation. Kleinkinder bedürfen generell ständiger Aufsicht. Durch das Zurücklassen des Kindes im Auto und des Zurücklassens des Autoschlüssels sei eine ganz erhebliche Gefahr geschaffen worden, die auch nicht völlig außergewöhnlich sei. Kinder griffen gerne nach Schlüsseln und versuchen sie in Schlösser zu stecken. Im Idealfall hätte die Kindesmutter das Kind anschnallen und die Schlüssel mitnehmen müssen. Daher ging das Gericht von einer Haftung der Kindsmutter aus.

 

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