Kein Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Versicherungsbedingungen regeln die Pflichten des Versicherungsnehmers.

Einem Vertrag über die Kfz-Versicherung liegen üblicherweise die sogenannten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zugrunde.

In diesen Bedingungen ( AKB) ist u. a. geregelt, welche Pflichten den Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugführer im Falle eines Schadens treffen. Im Rahmen der sogenannten Aufklärungspflicht ist der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugführer beispielsweise verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass der Versicherung Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden müssen und dass der Unfallort nicht verlassen werden darf, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Es handelt sich hierbei um sogenannte Obliegenheiten.

Verletzt ein Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten schuldhaft, kann der Versicherungsschutz gefährdet sein: Es kann zu einer Reduzierung oder sogar zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes kommen.

Wartepflicht nach einem Unfallereignis

Dass Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Beschluss vom 11.12.2020 (Az. 12 U 235/20) entschieden, dass die in der Kfz-Versicherung vertraglich festgelegte Wartepflicht verletzt wird, wenn ein am Unfall beteiligte Fahrer den Unfallort verlässt, ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung über den Unfall zu informieren. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Wartepflicht insbesondere dann verletzt, wenn durch das Verlassen der Unfallstelle der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verwirklicht wird.

Nach dem Beschluss des OLG Koblenz kann dies zur Folge haben, dass die Kaskoversicherung den Unfallschaden nicht regulieren muss: Die Versicherung darf die Schadensregulierung in diesem Fall ablehnen.

 

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