Endlich Klarheit bei Impfpässen?

Das OLG Karlsruhe hat unter dem Datum 26.07.2022 (Az. 2 Rv 21 Ss 262/22) einen Vorlagebeschluss erlassen.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 23.11.2021 die Vorschriften neu gestaltet.

Konkret geht es um die Frage, ob die Vorlage eines Impfpasses mit unrichtigen, gefälschten Eintragungen bei einer Apotheke den Tatbestand einer Urkundenfälschung erfüllen kann.

Hier haben verschiedene Gerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 08.03.2022 (Az. 1 Ws 33/22) die Auffassung vertreten, dass auch vor der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 23.11.2021 bei Vorlage eines gefälschten Impf-Ausweises eine Strafbarkeit gegeben sei. Dann, so das OLG Stuttgart, liege eine Urkundenfälschung vor.

Andere Gerichte sind dem entgegengetreten.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat beispielsweise mit Entscheidung vom 03.06.2022 einen dort Angeklagten freigesprochen. Nach dieser Auffassung ist die Vorlage eines gefälschten Impf-Ausweises vor der Gesetzesänderung bei einer Apotheke zur Erlangung eines Impfzertifikats nicht als Urkundenfälschung strafbar.

Das OLG Karlsruhe hat nun die Rechtsfrage zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof wird nun zur Klärung der Rechtsfrage und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung treffen.

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