Anspruch gegen Unfallversicherung wegen Invalidität – Fristen beachten!

Anspruch wegen Invalidität

Erleidet der Versicherungsnehmer einen Unfall und hat dieser Unfall eine sogenannte Invalidität (also eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit) zur Folge, so hat der Versicherungsnehmer in der Regel einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung in Form eines Kapitalbetrages oder einer Rente.

Fristen sind zu beachten

Nach den Versicherungsbedingungen der privaten Unfallversicherung sind hierbei üblicherweise Fristen zu beachten:

  • Die Invalidität muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Unfall eingetreten sein.
  • Zudem muss die Invalidität innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt werden.
  • Schließlich muss die Invalidität innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei der Versicherung geltend gemacht werden.

Welche konkrete Frist gilt, ist in den Versicherungsbedingungen zu dem zu der jeweiligen Unfallversicherung geregelt und kann von Vertrag zu Vertrag verschieden sein. Erhält die Versicherung von ihrem Versicherungsnehmer die Information, dass dieser einen Unfall erlitten hat, so muss sie dem Versicherungsnehmer genau mitteilen, welche Fristen konkret von ihm einzuhalten sind.

Werden diese Fristen dann jedoch nicht eingehalten werden, sind Leistungen wegen Invalidität üblicherweise ausgeschlossen.

Für die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil vom 16.03.2022 (Aktenzeichen 7 U 244/20) folgendes festgestellt:

„Versäumt der Versicherungsnehmer die als vertragliche Anspruchsvoraussetzung ausgestaltete Frist zur ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität, kann dies weder entschuldigt noch nachgeholt werden.“

 

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